Die grundlegende Regel besagt, dass die tägliche Arbeitszeit auf maximal 8 Stunden begrenzt ist. In diese Regelung sind gemäß Gesetz auch Samstage eingeschlossen. Daher ergibt sich für eine Woche eine Höchstarbeitszeit von insgesamt 48 Stunden, berechnet als 6 Tage à 8 Stunden.
Es ist möglich, die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden zu verlängern. Diese Verlängerung muss jedoch innerhalb eines Zeitraums von 24 Wochen ausgeglichen werden, sodass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten wird.
Wenn eine Person zum Beispiel in einer Woche aufgrund eines erhöhten Arbeitsaufkommens täglich 10 Stunden arbeitet, ergibt sich eine wöchentliche Arbeitszeit von 60 Stunden. Dies ist nur zulässig, wenn die zusätzlichen 12 Stunden (die Differenz von 60 Stunden minus 48 Stunden) innerhalb von 24 Wochen ausgeglichen werden, gemäß §3 ArbZG.
Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, durch eine Betriebsvereinbarung Einfluss auf die Dauer der Arbeitstage zu nehmen, wie in §87 (1) Ziff. 2 BetrVG festgelegt.
- Die tägliche Arbeitszeit darf in der Regel maximal 8 Stunden betragen, wobei Samstage einbezogen sind, was zu einer Wochenhöchstgrenze von 48 Stunden führt.
- Eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ist möglich, muss aber innerhalb von 24 Wochen ausgeglichen werden.
- Überstunden, die zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 48 Stunden führen, dürfen nur erfolgen, wenn die Mehrstunden innerhalb von 24 Wochen ausgeglichen werden.
- Tarifverträge können Ausnahmen von der Standardarbeitszeitregulierung zulassen, einschließlich einer Verlängerung der täglichen Arbeitszeit und des Ausgleichzeitraums.
- Die Aufsichtsbehörde kann unter bestimmten Umständen eine längere tägliche Arbeitszeit genehmigen, solange die durchschnittliche Wochenarbeitszeit über 24 Wochen 48 Stunden nicht überschreitet.
- Besondere Regelungen gelten für Jugendliche, Schwangere, Stillende und Schwerbehinderte, die jeweils spezifische Arbeitszeitgrenzen und Schutzmaßnahmen haben.
Ausnahmen
Wie bei vielen Regeln gibt es auch im Arbeitszeitgesetz Ausnahmen. Diese sind begrenzt möglich und können durch Tarifverträge oder die Aufsichtsbehörde, in Hessen durch die Regierungspräsidien, festgelegt werden. Die entsprechenden Regelungen finden sich in §7 ArbZG.
Ausnahmen durch Tarifverträge
Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, die auf einem Tarifvertrag basiert, kann folgende Ausnahmen zulassen:
Die Arbeitszeit kann auf mehr als 10 Stunden pro Tag ausgeweitet werden, wenn regelmäßig und erheblich Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst erforderlich ist (§7 (1) ArbZG). Arbeitszeitrechner können Mitarbeitern helfen, die eignen Zeiten um Blick zu behalten.
Der Zeitraum für den Ausgleich von Arbeitszeiten kann auf bis zu ein Jahr verlängert werden (§7 (1) und §7 (8) ArbZG).
Die tägliche Arbeitszeit kann ohne Zeitausgleich auf über 8 Stunden verlängert werden, wenn in dieser Zeit regelmäßig und erheblich Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt. Die betroffenen Mitarbeiter müssen zuvor in einem Zusatzvertrag schriftlich und freiwillig zustimmen. Diese Zustimmung kann jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen werden. Es muss gewährleistet sein, dass die Gesundheit der Mitarbeiter nicht gefährdet wird (§7 (2a) und §7 (7) ArbZG).
Weitere tarifvertraglich vereinbarte Öffnungsklauseln betreffen Beschäftigte in der Landwirtschaft, in der Behandlung, Betreuung und Pflege von Menschen, im öffentlichen Dienst sowie in öffentlichen Religionsgemeinschaften (§7 (2) und §7 (4) ArbZG).
Betriebe ohne Tarifbindung können Regelungen aus den Tarifverträgen übernehmen, die bei einer Tarifbindung für sie gelten würden. In diesem Fall müssen alle tarifvertraglichen Arbeitszeitregelungen übernommen werden. Außerdem ist eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung mit dem Betriebs- oder Personalrat erforderlich oder, falls dieser nicht vorhanden ist, eine schriftliche Vereinbarung mit den Beschäftigten (§7 (3) ArbZG).
Auch Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften können von diesen Ausnahmen Gebrauch machen (§7 (4) ArbZG).
Ausnahmen durch Bewilligung der Aufsichtsbehörde
Die zuständige Arbeitsschutzbehörde, in Hessen die Regierungspräsidien, kann in bestimmten Fällen eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit genehmigen (§15 ArbZG). Dies gilt insbesondere für:
- Kontinuierliche Schichtbetriebe, sofern durch diese Regelung zusätzliche Freischichten ermöglicht werden.
- Bau- und Montagestellen.
- Saison- und Kampagnenbetriebe während der Saison, sofern die durchschnittliche Arbeitszeit 8 Stunden pro Tag nicht überschreitet.
- Situationen, die von öffentlichem Interesse sind.
Für alle genehmigten Ausnahmen durch die Aufsichtsbehörde gilt, dass die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt über einen Zeitraum von 24 Wochen (6 Monate) 48 Stunden nicht überschreiten darf (§15 (4) ArbZG).
Ich halte den Kampf um die verkürzte Arbeitszeit völlig in Ordnung. Zitat von Theodor Heuss (*31.01.1884-†12.12.1963), ehem. dt. Bundeskanzler
Abweichende Regelungen für Jugendliche, Schwangere, Stillende und Schwerbehinderte
Für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gibt es besondere Regelungen:
- Jugendliche sollten keine Überstunden leisten, also keine Arbeit über 8 Stunden pro Tag (§8 JArbSchG), gemäß dem Jugendarbeitsschutzgesetz.
- Schwangere und stillende Mütter dürfen nicht länger als 8,5 Stunden täglich arbeiten (§8 MuSchG).
- Schwerbehinderte Personen können auf Antrag von Mehrarbeit befreit werden (§124 SGB IX).
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