Fortbildung: Wann Arbeitszeit und wann nicht?

Das Wichtigste auf einen Blick
Fortbildung ist Arbeitszeit, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet oder genehmigt wird und im dienstlichen Interesse liegt. Freiwillige, selbstfinanzierte Fortbildung zählt in der Regel nicht als Arbeitszeit und erfolgt außerhalb der regulären Arbeitszeiten.

Rechtliche Grundlagen: Fortbildung im Arbeitsrecht

Die rechtlichen Grundlagen für Fortbildungen im Arbeitsrecht umfassen insbesondere das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und relevante Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)gilt auch für die betriebliche Fortbildung, wie z.B. Seminarbesuche.

Nach § 2 Abs. 1 ArbZG zählen Fortbildungen zur Arbeitszeit, wenn sie im dienstlichen Interesse des Arbeitgebers liegen und entweder vom Arbeitgeber angeordnet oder ausdrücklich genehmigt werden.

Selbstfinanzierte Fortbildungen können gemäß § 616 BGB als Arbeitszeit anerkannt werden, wenn sie im direkten Zusammenhang mit den Arbeitsaufgaben stehen und der Arbeitgeber einer Anrechnung zustimmt. Diese Regelungen können durch spezifische Klauseln im Arbeits- oder Tarifvertrag detaillierter ausgestaltet werden.

Betrieblich angeordnete Weierbildungen: Klare Sache Arbeitszeit

Wenn eine Fortbildung vom Arbeitgeber angeordnet wird, gilt sie grundsätzlich als Arbeitszeit und wird entsprechend vergütet. Die Teilnahme wird als Teil der regulären Arbeitszeit betrachtet, auch wenn sie außerhalb der normalen Arbeitszeiten stattfindet.

Praxisbeispiel: Tom, ein IT-Spezialist, wird von seinem Unternehmen zu einem fünftägigen Seminar über neue Sicherheitstechnologien geschickt. Obwohl das Seminar außerhalb der regulären Arbeitszeiten stattfindet, zählt es als Arbeitszeit. Tom erhält daher während der Fortbildung seine normale Vergütung, und die Stunden werden in seiner Arbeitszeiterfassung erfasst.


Freiwillige Weiterbildung: Grauzone zwischen Arbeitszeit und Freizeit

Freiwillige Weiterbildung, die auf Eigeninitiative des Arbeitnehmers erfolgt und nicht vom Arbeitgeber angeordnet wurde, kann in eine Grauzone fallen. Diese Art von Fortbildung zählt meist nicht zur Arbeitszeit, es sei denn, der Arbeitgeber stimmt der Anrechnung ausdrücklich zu oder es gibt eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag.

Praxisbeispiel: Anna, eine Marketingmanagerin, besucht auf eigene Initiative ein Wochenendseminar zur digitalen Marketingstrategie. Da das Seminar nicht vom Arbeitgeber organisiert wurde, zählt es nicht als Arbeitszeit. Sie informiert jedoch ihren Vorgesetzten und erhält die Möglichkeit, ihre neuen Kenntnisse intern zu präsentieren. Als Ausgleich gewährt ihr Arbeitgeber einen zusätzlichen freien Tag zur Erholung nach dem Seminar.


Fortbildung außerhalb der Arbeitszeit: Wann Arbeitgeber kompensieren müssen

Arbeitgeber müssen fortbildungsbedingte Zeiten außerhalb der regulären Arbeitszeiten kompensieren, wenn diese Fortbildung im dienstlichen Interesse des Unternehmens liegt oder tarifvertraglich geregelt ist. In diesen Fällen kann Freizeitausgleich oder eine Vergütung erforderlich sein, abhängig von den individuellen Vereinbarungen oder betrieblichen Regelungen.

„Bei freiwilliger Weiterbildung, die auf Eigeninitiative des Arbeitnehmers erfolgt, ist die Anrechnung auf die Arbeitszeit in der Regel nicht vorgesehen. Hier können betriebliche oder tarifvertragliche Regelungen abweichen.“ Quelle: IHK Berlin. „Weiterbildung und Arbeitszeit“, IHK Berlin (Stand: 2024).

Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge: Individuelle Regelungen zur Fortbildungszeit

Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge können individuelle Regelungen zur Fortbildungszeit festlegen. Diese Regelungen können beispielsweise spezifische Freizeitausgleichsregelungen oder besondere Vergütungsmodalitäten für Fortbildungsmaßnahmen enthalten, die außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfinden.


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