Als Arbeitgeber ist es wichtig, die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsrechts und Arbeitsschutzes zu kennen und einzuhalten. Unser Mutterschutzrechner hilft Ihnen dabei, die Mutterschutzzeit gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften präzise zu planen.

Basierend auf dem Geburtsdatum und möglichen besonderen Umständen wie Mehrlingsgeburten oder Behinderungen, berechnet unser Rechner das Start- und Enddatum des Mutterschutzes.

Bleiben Sie informiert über Ihre Pflichten und Rechte gemäß dem Arbeitsrecht und sorgen Sie für einen reibungslosen Übergang in die Mutterschutzzeit.

Mutterschutz Rechner – Startdatum und Enddatum berechnen


Anleitung

  1. Geben Sie das voraussichtliche Geburtsdatum ein: Erfassen Sie das geplante Geburtsdatum der Mitarbeiterin in das entsprechende Feld.
  2. Berücksichtigen Sie besondere Bedingungen: Wählen Sie aus den Optionen „Normale Geburt“, „Mehrlingsgeburt“ oder „Kind mit Behinderung“, um mögliche Sonderregelungen zu berücksichtigen.
  3. Starten Sie den Countdown: Durch Klicken auf „Berechnung starten“ erhalten Sie sofort präzise Informationen zum Start- und Enddatum des Mutterschutzes.
  4. Planen Sie die Arbeitsabläufe: Nutzen Sie die Ergebnisse des Mutterschutzrechners, um die Arbeitsabläufe rechtzeitig anzupassen und einen reibungslosen Übergang in die Mutterschutzzeit zu gewährleisten.
  5. Sichern Sie die Einhaltung rechtlicher Vorschriften: Verlassen Sie sich auf die genauen Berechnungen unseres Rechners, um sicherzustellen, dass Sie die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsrechts und Arbeitsschutzes vollständig einhalten.

Mit unserem Mutterschutzrechner unterstützen wir Personalabteilungen dabei, den Mutterschutz gemäß den gesetzlichen Vorschriften präzise zu planen und durchzuführen. Bei Fragen oder Anliegen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Gesetzliche Regelungen und Paragrafen

  • Die Berechnung von Start und Beginn des Mutterschutzes wird in § 3 MuSchG erklärt
  • § 2 Abs. 1 MuSchG: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im herkömmlichen Sinn sowie gleichgestellte Institutionen wie Schulen, Hochschulen, Ausbildungs- und Praktikumsbetriebe.
  • § 5 Abs. 2 MuSchG: Regelungen bezüglich der Beschäftigung von schwangeren oder stillenden Frauen zwischen 20:00 und 22:00 Uhr.
  • § 6 Abs. 1 und 2 MuSchG: Regelungen bezüglich der Beschäftigung von schwangeren oder stillenden Frauen an Sonn- und Feiertagen.
  • § 10 MuSchG: Anforderungen an die Gestaltung der Arbeitsbedingungen von schwangeren oder stillenden Frauen zum Schutz ihrer Gesundheit und der ihres Kindes.

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