Weitere Informationen zu Vorteilen und Nutzen einer Mitgliedschaft im BZA finden Sie hier.

Qualitätsmerkmale in der Zeitarbeit

Jedes Zeitarbeitunternehmen benötigt kraft Gesetzes eine behördliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmer-
überlassung. Jedes Mitglied im Bundesverband Zeitarbeit (BZA) hat eine solche Erlaubnis.

Ordentliche Geschäftsräume und angemessene Umgangsformen sind selbstverständliche Visitenkarten auch bei Zeitarbeitunternehmen.

Zeitarbeitunternehmen sind verpflichtet, ihren Mitarbeitern bei Vertragsabschluss ein Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit über den wesentlichen Inhalt des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) auszuhändigen, bei Ausländern auf Verlangen in deren Muttersprache.

Zeitarbeitunternehmen sind gemäß § 11 Abs. 1 AÜG verpflichtet, den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses in eine von ihnen zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen. Bei Ausländern erfolgt die Abfassung der Urkunde in deren Muttersprache. Die Angaben in der Urkunde sollten möglichst genau sein, damit Unstimmigkeiten von vorn herein vermieden werden. Insbesondere sind aufzunehmen:

  •  der jeweilige Tarifvertrag, der zur Geltung kommt – am besten die Tarifverträge des BZA mit der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB)  
  •  Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses
  •  die maßgeblichen Kündigungsfristen
  •  die Höhe der Vergütung, etwaige Zuschläge, freiwillige Zusatzleistungen des Arbeitgebers  
  •  Leistungen bei Krankheit, Urlaub
  •  die Arbeitszeit (gibt es bestimmte Ausschlusszeiten (etwa Kindergarten)?)
  •  das Einsatzgebiet (sind entfernungsmäßige/örtliche Beschränkungen gewünscht?)  
  •  die Zahl der Urlaubstage (24 bis 30 Arbeitstage, je nach Betriebszugehörigkeit gemäß Tarfivertrag BZA)


Ergänzend gilt das allgemeine Arbeitsrecht einschließlich des gesamten Arbeitsschutzrechtes (z.B. Kündigungsschutz-, Mutterschutz-, Erziehungsgeldgesetz).

In der Regel werden unbefristete Vollzeitarbeitsverhältnisse vereinbart, aber auch befristete Verträge sind möglich.

Das Zeitarbeitunternehmen übernimmt alle üblichen Arbeitgeberpflichten (Lohnzahlung, Abführung von Steuern und Sozialabgaben, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub usw.).

Falls das Zeitarbeitunternehmen keinen Einsatz für seine Mitarbeiter bei einem Kundenunternehmen hat, bleibt der Anspruch auf sein vertraglich vereinbartes Entgelt bestehen.

Auch das Thema Gesundheitsvorsorge und Arbeitssicherheit wird bei Zeitarbeitunternehmen groß geschrieben. Vor ihrem Einsatz erhalten die Mitarbeiter eine genaue Einweisung über die geltenden Unfallverhütungsbestimmungen. Vorab ermittelt das Zeitarbeitunternehmen zudem das Gefährdungspotenzial des jeweiligen Arbeitsplatzes. Und selbstverständlich erhalten seine Mitarbeiter etwaig erforderliche Arbeitskleidung bzw. Schutzausrüstung.