Kooperationserlass der Bundesagentur für Arbeit vom 14.07.2000

Grundsätze für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitsämtern und Verleihern (Zeitarbeitunternehmen)

Präambel:

Die Integration von Arbeitsuchenden in den Arbeitsmarkt wird auch durch eine enge Kooperation der Arbeitsämter mit allen am Arbeitsmarktgeschehen Beteiligten, also auch mit Verleihern, unterstützt. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sind die gegenseitigen Interessen abzustimmen und gemeinsam weiterzuentwickeln.

Grundsätze

Verleiher sind Arbeitgeber, die am Beschäftigungsmarkt mit einer besonderen Dienstleistung, der Überlassung von Arbeitnehmern, agieren. Sie werden deshalb bei der Arbeitsvermittlung wie jeder andere Arbeitgeber behandelt.
Stellenangebote müssen ein ausführliches Qualifikationsprofil beschreiben und, soweit möglich, die Angabe des ersten regionalen Einsatzortes sowie eine konkrete Mindestvergütung (ohne Auslösung, Fahrtkosten etc.) beinhalten. Den Leiharbeitnehmern wird eine Mindestvergütung in Höhe des bei Verleihern ortsüblichen Lohnes (ohne Auslösung, Fahrtkosten etc.) bezahlt, es sei denn, es bestehen besondere Mindestlohnverpflichtungen. Über den gemeldeten Vermittlungsauftrag erhält der Verleiher grundsätzlich eine Auftragsbestätigung.
Das Stellenangebot sollte in der Regel schriftlich erfolgen, gegebenenfalls auch auf elektronischem Wege. Es sollte, soweit möglich, auch die beabsichtigten regionalen Einsatzgebiete nennen. Regionale Begrenzungen können das Bewerberpotential im Gegensatz zum bundesweiten Einsatz erhöhen.
Bei dem Stellenangebot handelt es sich um den konkret zu erwartenden Einstellungsbedarf als Leiharbeitnehmer. Jede zu besetzende Arbeitsstelle wird der Arbeitsverwaltung nur einmal benannt. Der Vermittlungsauftrag wird nur bei den für den Sitz des Verleihers bzw. der einstellenden Niederlassung zuständigen Arbeitsamtdienststelle gemeldet.
Durch den überregionalen Ausgleich der Arbeitsämter wird gewährleistet, dass die Bewerber des gesamten Bundesgebietes in die Suche einbezogen werden können. Sofern im Rahmen einer erteilten Erlaubnis private Arbeitsvermittlung beabsichtigt ist, weist das Zeitarbeitunternehmen initiativ darauf hin.
Anfragen der Verleiher aus dem Arbeitgeber-Informations-Service (AIS) dienen ausschließlich der konkreten Besetzung einer Arbeitsstelle als Leiharbeitnehmer. Die Bildung von Personalpools sollte mit dem Arbeitsamt abgesprochen werden. Beide Seiten unterrichten sich laufend über den Stand des Vermittlungsverfahrens.
Es muss deshalb das Anliegen jedes seriösen Verleihers sein, AIS-Profile nur zur Deckung eines konkreten Kräftebedarfs anzufordern, Zeitarbeitunternehmen sind aufgrund der Besonderheiten der Dienstleistung auf kurzfristige Personalgewinnung angewiesen. Die Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes für die beim Verleiher vorgemerkten Arbeitnehmer werden uneingeschränkt fortgesetzt.
Eine Poolbildung zum Zweck der privaten Arbeitsvermittlung erfolgt nicht.
Die Arbeitsämter weisen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf positive Aspekte der Zeitarbeit hin. Die Akzeptanz der Zeitarbeit wird sich durch eine geregelte Zusammenarbeit mit den Arbeitsämtern verbessern.
Regelmäßige Arbeitsmarktgespräche und Jobbörsen für Verleiher im Arbeitsamt können, wie die Praxis zeigt, die Zusammenarbeit verbessern und noch vorhandene Informationsdefizite auf beiden Seiten reduzieren. Die geregelte Zusammenarbeit zwischen Verleihern und Arbeitsämtern kann zu einer neuen Positionierung und damit zu einer höheren Akzeptanz der Bewerber führen.
Von Verleihern angebotene Arbeitsplätze, die den o. a. Bedingungen entsprechen, sind Leistungsbeziehern mit Rechtsfolgenbelehrung zu unterbreiten.
Sofern ein Bewerber kein Interesse an der Zeitarbeit hat, ist dies umgehend dem Arbeitsamt unter Angabe der Gründe mitzuteilen.