EU-Richtlinie Zeitarbeit
Der geänderte Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern vom 28.11.2002 (KOM(2002)701 endgültig) sieht u.a. in Art. 5 vor, dass die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Leiharbeitnehmer während der Dauer ihrer Überlassung an ein entleihendes Unternehmen mindestens denjenigen, die für sie gelten würden, entsprechen, wenn sie von dem genannten Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären. In Bezug auf das Arbeitsentgelt sieht der Entwurf eine Möglichkeit vor, durch Tarifvertrag von diesem Grundsatz abzuweichen. Das Richtlinienverfahren ruht derzeit.
Der Bundesverband Zeitarbeit spricht sich gegen die oben genannten Regelungen aus, obwohl in Deutschland ebenfalls Equal Treatment (= Gleichbehandlungsgrundsatz) mit Tariföffnungsklausel gilt. Da sich der BZA für die Abschaffung des Tarifzwangs aufgrund der vorgenannten Regelung einsetzt, bedarf es in der nationalen Gesetzgebung der Möglichkeit einer Abschaffung des Equal Treatments. Sollte Equal Treatment international per Richtlinie vorgeschrieben werden, bestünde in Deutschland keine gesetzgeberische Möglichkeit mehr, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Aus Sicht der Zeitarbeit ist die Abschaffung des gesetzlich verankerten Equal Treatment-Grundsatzes erstrebenswert, weil die Branche durch die Vereinbarung von Tarifverträgen in Form einer Selbstverpflichtung Mindeststandards geschaffen hat und somit der Equal Treatment-Grundsatz per Gesetz auch aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes nicht erforderlich ist.